Containerdienst
Containerdienst
Unsere umfangreiche Auswahl an Containern bietet eine zuverlässige Lösung für die Entsorgung von Abfällen aller Art.
Egal, ob Sie ein Unternehmen sind, das regelmäßig große Mengen an Abfall produziert, oder ein Privathaushalt, der eine einmalige Aufräumaktion plant – wir haben die passende Lösung für Sie.
Unsere Container sind für verschiedene Arten von Abfällen geeignet, sei es Baustellenabfälle, Gartenabfälle, Haushaltsabfälle oder sogar Sonderabfälle. Wir legen großen Wert darauf, dass Ihr Abfall fachgerecht behandelt und recycelt wird, um unseren ökologischen Fußabdruck zu minimieren und zur Erhaltung unserer Umwelt beizutragen.
Unsere umfangreiche Auswahl an Containern bietet eine zuverlässige Lösung für die Entsorgung von Abfällen aller Art.
Egal, ob Sie ein Unternehmen sind, das regelmäßig große Mengen an Abfall produziert, oder ein Privathaushalt, der eine einmalige Aufräumaktion plant – wir haben die passende Lösung für Sie.
Unsere Container sind für verschiedene Arten von Abfällen geeignet, sei es Baustellenabfälle, Gartenabfälle, Haushaltsabfälle oder sogar Sonderabfälle. Wir legen großen Wert darauf, dass Ihr Abfall fachgerecht behandelt und recycelt wird, um unseren ökologischen Fußabdruck zu minimieren und zur Erhaltung unserer Umwelt beizutragen.
Containergrößen
Absetzcontainer offen
5 cbm
L: 300 cm, B: 195 cm, H: 130 cm
Ladekante: 85 cm
7 cbm
L: 350 cm, B: 195 cm, H: 150 cm
Ladekante: 100 cm
10 cbm
L: 375 cm, B: 195 cm, H: 180 cm
Ladekante: 125 cm
Absetzcontainer mit Deckel
Abrollkipper-Container
7 cbm
L: 350 cm, B: 195 cm, H: 150 cm
Ladekante: 100 cm
10 cbm
L: 375 cm, B: 195 cm, H: 180 cm
Ladekante: 125 cm
20 cbm
L: 740 cm, B: 255 cm, H: 154 cm
Zugang über Flügeltür
36 cbm
L: 790 cm, B: 255 cm, H: 254 cm
Zugang über Flügeltür
Abfallarten
Altholz A I – A III
Als Altholz gemäß Altholzverordnung bezeichnet man Holz, das bereits einem Verwendungszweck zugeführt worden war und als Abfall zur Altholzentsorgung oder als Sekundärrohstoff bereitsteht. Altholz kann stofflich, zum Beispiel in der Holzwerkstoffindustrie für Spanplatten, oder thermisch verwertet werden.
Aufgrund der unterschiedlichen Herkünfte von Althölzern kann Altholz in unterschiedlichem Maß mit Fremdstoffen belastet sein. Aus diesem Grund wird das Holz in § 2 Nr. 4 AltHolzV in vier Altholzkategorien aufgeteilt:
- A I – naturbelassenes Holz, das lediglich mechanisch bearbeitet wurde,
- A II – verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel,
- A III – Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung ohne Holzschutzmittel,
- A IV – mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz, wie Bahnschwellen, Leitungsmasten, Hopfenstangen, Rebpfähle, sowie sonstiges Altholz, das aufgrund seiner Schadstoffbelastung nicht den Altholzkategorien A I bis A III zugeordnet werden kann, ausgenommen PCB-Altholz. In der Regel handelt es sich um Hölzer aus dem Außenbereich, die zum Schutz mit Holzschutzmitteln behandelt wurde.
ALTHOLZ AI
DARF REIN:
- unbehandelte Hölzer, wie z.B. Kanthölzer aus Vollholz, Paletten
- Massivholz (nicht imprägniert)
DARF NICHT REIN:
- Spanplatten unbeschichtet, beschichtet, lackiert
- OSB/MDF-Platten unbeschichtet, beschichtet, lackiert
- Möbelhölzer
- Paket (kein Laminat)
- Türzargen und Blätter, Hölzer mit Witterungsseite, wie Haustüren, Fenster, Rollläden
- imprägnierte Hölzer
- gestrichene Hölzer mit Witterungsseite
- Palisadenhölzer
- Jägerzäune
- Bahnschwellen
- Holzprofil für den Außenbereich, wie für die Balkone
- grobe Metallteile
- Baumstämme / Äste
ALTHOLZ AII-AIII
DARF REIN:
- Paletten
- Spanplatten unbeschichtet, beschichtet, lackiert
- MDF-Platten unbeschichtet, beschichtet, lackiert
- Möbelhölzer
- Paket (kein Laminat)
- Türzargen und Blätter
DARF NICHT REIN:
- Hölzer mit Witterungsseite, wie Haustüren, Fenster, Rollläden
- imprägnierte Hölzer
- gestrichene Hölzer mit Witterungsseite
- Palisadenhölzer
- Jägerzäune
- Bahnschwellen
- Holzprofil für den Außenbereich, wie für die Balkone
- grobe Metallteile
- Baumstämme / Äste
Altholz AIV
Altholz der Kategorie A IV ist mit Holzschutzmitteln, (imprägniert/lackiert) behandeltes Altholz und Altholz, das aufgrund seiner Schadstoffbelastung nicht den Kategorien A I, A II oder A III zugeordnet werden kann.
DARF REIN:
- Hölzer mit Witterungsseite, wie Haustüren, Fenster, Rollläden
- imprägnierte Hölzer
- gestrichene Hölzer mit Witterungsseite
- Palisadenhölzer
- Jägerzäune
- Bahnschwellen
- Holzprofil für den Außenbereich, wie für die Balkone
DARF NICHT REIN:
- kunststoffummantelte Hölzer
- grobe Metallteile
- Baumstämme/ Äste
- sonstige Baustellenabfälle
Asbestabfälle
Asbest ist die Bezeichnung für eine Gruppe natürlich vorkommender, feinfaseriger Minerale. Asbest wurde in der Vergangenheit,(bis Ende 1989) vor allem im Baubereich eingesetzt: in Rohren für den Hoch- und Tiefbau, ebenen oder gewellten großformatigen Platten, aber auch als kleinformatige Fassaden- und Dachplatten.
Auch in Gebrauchsartikeln wie Pflanzschalen, Blumenkästen, Aschenbechern und weiteren Produkten wurde Asbest oder asbesthaltiges Material eingesetzt. So wurde es auch für Elektro-Heizgeräte (Speicherheizgeräte, Nachtspeicheröfen, Kachelöfen, Direktheizgeräte, Heizstrahler) und Haushaltsgeräte (Elektroherde, Backöfen, Wäschetrockner, Kleingeräte wie Haartrockner, Toaster, Diaprojektoren, Bügeleisen) genutzt.
Die Abfälle müssen in speziellen Asbest Big-Bags dicht verschlossen entsorgt werden.
DARF REIN:
- Asbestzementplatten (z.B.: Wellethernit)
- Asbestzementschieferplatten
- Pflanzenkübel aus Asbest
- Asbestfassaden
DARF NICHT REIN:
- Sonstige Anfälle
Baumischabfall
Bei Baumischabfall oder auch Mischabfall handelt es sich ganz allgemein gesprochen um einen Mix aus mineralischen und nicht-mineralischen Abfällen. Beispiele für Baumischabfall sind Tapetenreste, Glas bzw. Fenster oder Gipskartons.
DARF REIN:
- Altholz (nicht imprägniert)
- Geringe Mengen Bauschutt
- Verpackungen aus Papier, Folien, Kunststoff
- Rohre aus Kunststoff
- Gipsabfälle / Gipskarton
- Fußbodenbeläge z.B. Teppich, Laminat, PVC
- Tapetenreste
- Metalle / Eisen
- Glas
- Farb- und Lackeimer (ausgehärtet, auf Wasser-Basis)
DARF NICHT REIN:
- Asbesthaltige Baustoffe
- Lackabfälle / Farbabfälle (lösemittelhaltig oder nicht ausgehärtet)
- Lösungsmittel / Flüssigkeiten
- Künstliche Mineralfaser (Glaswolle, Steinwolle)
- Imprägniertes Holz
- Styropor-/ Styrodur-Dämmplatten HBCD-haltig
- Batterien und Elektroschrott jeglicher Art
- Bitumenhaltige oder teerhaltige Materialien
Bauschutt
Auf einer Baustelle fällt Bauschutt beim Neu-, Aus- und Umbau, sowie bei der Entkernung und dem Abbruch an. Der Begriff bezeichnet mineralische Abfälle und Baumaterial wie zum Beispiel Beton, Backsteine, Ziegel, Klinkersteine und Mörtelreste, aber auch Fliesen, Keramiken oder Ziegel. Es ist verboten, dem recyclebaren Bauschutt Erde oder Glas beizumengen.
In der Abfallentsorgung unterscheidet man zwischen Bauschutt und Baumischabfall. Beide Abfallarten gehören nicht in den Hausmüll und müssen fachgerecht entsorgt werden. Beide zählen laut Abfallverzeichnis-Verordnung zur Hauptkategorie 17 der Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten).
DARF REIN:
- Mauerwerk/ Steine
- Ziegel
- Dachziegel und Pfannen
- Fliesen
- Keramik
- Marmor
- Beton
- Putz und Mörtel
- Natursteine/ Kies
- Pflastersteine
- Estrich
DARF NICHT REIN:
- Baustellenabfälle wie Stroh, Tapeten, Holz Papier, allgemein nicht mineralische Stoffe
- Gips
- Gipskartonplatten (Rigips)
- Gasbeton/Porenbeton (Y-tong)
- Leichtbaustoffe
- Asphaltaufbruch
- Erde
- Holzfaser/zementplatten
- Styropor
- künstliche Mineralfaserabfälle
- Steine mit künstlicher Mineralwolle gefüllt
- Asbest oder asbesthaltige Baustoffe
- belasteter Bauschutt z.B. von Industriegebäuden/ Werkstätten/ Tankstellen/ Heizöltankräumen usw.
Erde / Erdaushub
Erdaushub entsteht beispielsweise bei Aushebungen für Keller oder der Ebenenbegradigung beim Bau von Fundamenten (Erschließung von Wohngebieten) sowie bei Straßen und Bergbauarbeiten. Erdaushub schließt alle verschiedenen Bodenarten, wie Sanderde, Lehmerde, Tonerde, und Kies ein. Mutterboden gilt nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodschG) und der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) als Sonderfall.
Bei der Entsorgung von Erdaushub spielt ansonsten nicht dessen Struktur, sondern der Zustand eine Rolle. Unterschieden wird zwischen schadstoffunbelastetem Erdaushub sowie kontaminiertem Boden. Der Erdaushub gilt als verunreinigt, sobald er mit Wurzeln, Ästen, oder weggeworfenem Verpackungsmüll durchsetzt ist. Er gilt als schadstoffbelastet, wenn der Boden durch Schwermetalle oder Giftstoffe wie Säuren und Laugen untrennbar beschmutzt ist.
DARF REIN:
- Lehm
- Sand
- Mutterboden
- Tonboden
- Splitt, Kies, Schotter, Basalt
DARF NICHT REIN:
- jegliche Fremdstoffe wie z.B. Baustellenabfälle
- Bauschutt
- bituminöser- oder teerhaltiger Asphaltaufbruch
- Metalle
- Holz
- Kunststoffe
- Schlacken
- belasteter Boden aus Bereichen von Industriegebäuden/ Werkstätten/ Tankstellen/ Heizöltanks usw.
Folien
Verpackungsfolien können getrennt gesammelt einer stofflichen Verwertung zugeführt werden. Für den Recyclingprozess ist es wichtig, dass die Folie sauber und frei von jeglicher Anhaftung ist.
DARF REIN:
- Verpackungsfolien aus PE/ PP
- Stretchfolien
- Foliensäcke
- Abdeckfolien (sauber, ohne z.B. Farbanhaftungen)
DARF NICHT REIN:
- beschichtete Folien
- vernetzte Folien
- Agrarfolien
- verschmutze Folien
- Umreifungsbänder
Gartenabfälle / Grünschnitt
Verpackungsfolien können getrennt gesammelt einer stofflichen Verwertung zugeführt werden. Für den Recyclingprozess ist es wichtig, dass die Folie sauber und frei von jeglicher Anhaftung ist.
DARF REIN:
- Äste
- Laub
- Rasenschnitt
- Pflanzen/ Blumen
- Buschwerk/ Sträucher
- Unkraut
- Wurzeln von kleinen Sträuchern und kleinen Bäumen
DARF NICHT REIN:
- Wurzelstöcke/ Baumstümpfe
- Baumstämme
- Erde
- Heu/ Stroh
- Althölzer
- Küchenabfälle/ Speisereste
- tierische Abfälle/Ausscheidungen
- jegliche anderen Abfälle
- Blumentöpfe
Gipsabfall / Gipskartonplatten
Gipsabfälle sind Abfälle, welche auf dem Baustoff Gips basieren und beim Neubau oder der Renovierung von Gebäuden, Abbrucharbeiten oder bei Durchbrüchen im Innenausbau anfallen.
DARF REIN:
- Gipskartonplatten (Rigips)
- Gipsstein
- Y-tong
- Gipsputz ausgehärtet
DARF NICHT REIN:
- Baustellenabfälle wie Stroh, Tapeten, Holz Papier, allgemein nicht mineralische Stoffe
- Heraklit
- flüssiger Gips (muss ausgehärtet sein!)
- Styropordämmung
Mineralfaserabfälle
Mineralfaserabfälle fallen in Gewerbe- und Industrieunternehmen sowie im privatem Rückbau an. Vor allem dort, wo Wärme- und Schalldämmungsarbeiten stattfinden. Mineralfaserabfälle sind laut dem Europäischen Abfallverzeichnisses (AVV) als besonders überwachungsbedürftiger Abfall eingestuft. Künstliche Mineralfasern müssen grundsätzlich separat erfasst werden. Sie dürfen nach der Gewerbeabfallverordnung nicht mit sonstigen Bau- und Abbruchabfällen oder sonstigen gewerblichen Abfällen gemeinsam erfasst werden. Künstliche Mineralfasern dürfen nur in einer hierfür zugelassenen Anlage entsorgt werden.
DARF REIN:
- Mineralfaserhaltiges Dämmmaterial
- Steinwolle
- Glaswolle
DARF NICHT REIN:
- andere Abfälle jeglicher Art
Papier / Pappe / Kartonage
Papier, Pappe und Kartonagen fallen überall dort an, wo Druck- und Büropapiere sowie Hygienepapiere bis hin zu Verpackungsmaterialien aus Karton und Pappe verbraucht werden. Papier, Pappe und Kartonagen kommen sowohl im Privathaushalt als auch in Gewerbe- und Industrieunternehmen vor und zählt im Recycling als wichtiger Rohstoff.
DARF REIN:
- Pappe
- Kartonagen
- Wellpappe
- Büropapier
- Zeitschriften
- Zeitungen
- Kataloge
- Broschüren
- Prospekte
- Papier, Karten
- Verpackungen aus Papier
DARF NICHT REIN:
- Hygienepapier/ Papierhandtücher/ Taschentücher
- reißfeste/ beschichtete Papiere
- Silicon Papier
- Thermopapier
- TetraPak
- Tapeten
- verunreinigtes Papier
- Ordner
- Folien
Schrott und Metalle
Schrott ist das wohl älteste Beispiel für Recycling in der Menschheitsgeschichte. Metall kann theoretisch beliebig oft ohne nennenswerte Verluste eingeschmolzen und neu verarbeitet werden. Tatsächlich ist es eines der wenigen Beispiele von echtem Recycling. Hier wird aus einem Ausgangsstoff ein neues Produkt gleicher Güte und Qualität erschaffen. Im Schrottrecycling wird eine Sortiertiefe, eine Qualitätssicherung und eine Effizienz erreicht, die im Recycling anderer Werkstoffe bisher unerreicht ist.
DARF REIN:
- Stahlschrott
- Edelstahlschrott wie z.B. V2a und V4a
- Blechschrott
- Mischschrott
- Brennschrott
- Träger-/Schwerschrott
- Bremsscheiben
- Stahlfelgen
- Gussschrott
- Kupfer
- Kabel mit und ohne Stecker
- Messing
- Aluminium wie z.B. Alu-Blech, Alu-Kabel, Alu-Felgen, Alu-Profile (Alufenster), Alu-Guss
- Zink
- Blei
- Bleibatterien
- E-Motoren mit und ohne Getriebe
DARF NICHT REIN:
- schadstoffhaltigen Metallschrott (PCB; PAK-haltig; radioaktiv)
- geschlossene Gasflaschen
- gefüllte Feuerlöscher
- Elektroschrott (TV, Backofen,Kleingeräte etc.)
Sperrmüll
Zum Sperrmüll zählen sperrige Einrichtungsgegenstände aus privaten Haushalten oder Gewerbe, die wegen ihrer Größe oder Beschaffenheit nicht in die zugelassenen Abfallbehälter passen und daher nicht mit dem Hausmüll in einer Mülltonne entsorgt werden können. Sperrmüll wird gesondert abtransportiert.
In der Regel zählen hierzu alle beweglichen Einrichtungsgegenstände, nicht jedoch üblicherweise fest mit der Wohnung verbundene wie Bodenbeläge, Zimmertüren, Wandverkleidungen oder Tapeten.
DARF REIN:
- Möbel
- Schränke
- Betten
- Matratzen
- Teppiche/ Vorleger
- sonstiger Hausrat (nicht flüssig)
- Fahrräder
- Kinderwagen
- Schrott-/ Metallteile
DARF NICHT REIN:
- gefährliche Abfälle wie Farben, Lacke, Lösungsmittel
- Sonderabfälle
- Batterien/ Akkus
- Leuchtmittel (Lampen)
- Elektro- und Elektronikschrott
- flüssige Abfälle
- biologische Abfälle
- Speisereste
- Dämmmaterialien
- Bauschutt
- künstliche Mineralfaserabfälle
- Asbest
- bitumen- und teerhaltige Dachbahnen